Wer seine Wohnung in München verkaufen will, für den ist es finanziell bedeutsam, ob Steuerfreiheit beim Immobilienverkauf herrscht oder wie viel besteuert wird. Daran hängt zumeist der Verkauf, denn eine Steuerpflicht kann bewirken, dass z.B. nur noch 55% des Gewinns übrig bleiben. Dies macht das Ganze dann uninteressant, denn es soll doch in der Regel wieder in eine andere Immobilie investiert werden. Dieser Artikel mit dem Thema Steuerfreiheit beim Immobilienverkauf bzw. die Höhe der Besteuerung beleuchtet die verschiedenen Szenarien und klärt auf ...
a. Ist die Wohnung, bzw. Immobilie selbst genutzt und befindet sich im privaten Eigentum (also z.B. nicht im Besitz einer GmbH), so entkommt man der Besteuerung, wenn man im Jahr der Wohnungsveräußerung und den beiden Kalenderjahren zuvor die Immobilie selbst genutzt hat. (Beim reinen Grundstück haben Sie allerdings immer 10 Jahre Spekulationsfrist.)
b. Ist die im Privatbesitz befindliche Eigentumswohnung allerdings vermietet, so beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre. Das heißt, dass beim Immobilienverkauf innerhalb dieser Frist keine Steuerfreiheit herrscht und somit die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis plus der bereits genutzten steuerlichen Abschreibung der Besteuerung unterliegt. Die bereits in Anspruch genommen steuerlich Abschreibung wirkt hier also steuererhöhend.
c. Besonderheit 1: War die Wohnung nur zum Teil vermietet und auch teilweise selbst bewohnt und Sie verkaufen innerhalb von 10 Jahren, so sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Er kann Ihnen die Steuerlast genau berechnen und ist hier der richtige Ansprechpartner.
d. Besonderheit 2: Das Erben einer Eigentumswohnung ist dann steuerfrei, wenn der Verstorbene die Immobilie bis zum Ableben selbst bewohnt hat und sie von der Witwe/dem Witwer, eingetragenen Lebenspartner oder dem Kind anschließend für mindestens zehn Jahre bewohnt wird. Eine weitere Artikelempfehlung: Vererben ohne Erbschaftssteuer.
Die Wohnfläche darf dabei nicht größer als 200 Quadratmeter sein. Natürlich gelten hier trotzdem vorab die entsprechenden Steuerfreibeträge. Auch hier ist der Gang zum steuerlichen Berater empfohlen.
Herzliche Grüße vom Rotkreuzplatz,
Ihr
Rainer Fischer
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